Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lehrveranstaltungen / Kurse
von
„bar 'n' fly“


§ 1
Vertragsschluss

(1) Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Anmeldung und fristgerechte Zahlung der Kursgebühr spätestens 2 Wochen vor der Lehrveranstaltung.

(2) Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 6 Personen pro Kursleiter. Bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangszeitpunktes berücksichtigt. Die übrigen Interessenten werden für den nachfolgenden Kurs vorgemerkt.


§ 2
Storno

(1) Die Kurse werden erst bei einer Mindestteilnehmerzahl von 2 Personen durchgeführt.

(2) Bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ist „bar 'n' fly“ berechtigt die Veranstaltung auf einen anderen Termin zu verlegen oder abzusagen. „bar 'n' fly“ benachrichtigt die Teilnehmer in diesem Fall schriftlich. Die Teilnehmer haben dann die Möglichkeit sich für eine andere Lehrveranstaltung/anderen Kurs anzumelden oder können sich für die Rückerstattung der Kursgebühr entscheiden.


§ 3
Haftung

(1) Eine Haftung von „bar 'n' fly“ ist bei fehlendem Vorsatz ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind nur Personenschäden die auf grobem Verschulden von „bar 'n' fly“ zurückzuführen sind.

(2) Den Teilnehmern ist bekannt, dass der Kurs naturgemäß gefahrengeneigte Tätigkeit beinhaltet und wurden über Art und Umfang der Kurse aufgeklärt. Das Schadensrisiko trägt der Teilnehmer selbst.

(3) Teilnehmer der Lehrveranstaltungen haften für die durch sie oder ihren evtl. Gehilfen verursachten Schäden im Zusammenhang mit ihrer Kursteilnahme gegenüber „bar 'n' fly“ und deren Partner. Die Teilnehmer stellen „bar 'n' fly“ von jedwelcher Haftung gegenüber Dritten insoweit frei.


§ 4
Schlussbestimmung

(1) Weitere nicht in dem Vertrag vereinbarten Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages gelten nur wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt ebenfalls für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Erfüllungsort ist Rosenheim.

(3) Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.